Rechtliches leicht gemacht: Alles, was Sie über unsere Geschäftsbedingungen wissen müssen, kompakt und verständlich erklärt!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Als Hochzeit und Event DJ Sven Rudat für Hochzeit, Geburtstagsfeier, Mottoparty, Faschingsparty, Weihnachtsfeier und Firmenevent ist es mir besonders wichtig, dass Sie als Kunde genau wissen, was Sie von mir erwarten können. Um Ihnen volle Transparenz und rechtliche Sicherheit zu bieten, sind hier meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgeführt. In den AGB finden Sie alle relevanten Informationen zu meinen Leistungen, Preisen, Zahlungsbedingungen, Stornierungs- und Rücktrittsbedingungen sowie meine Datenschutzrichtlinien. Die AGB sind ein wichtiger Bestandteil meiner Arbeit als DJ für Hochzeiten und Veranstaltungen und dienen dazu, Ihnen ein hervorragendes und reibungsloses Erlebnis zu garantieren. Falls Sie Fragen zu den AGB haben oder weitere Informationen benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
 

§1 Anfahrt

Der Veranstalter sorgt für eine direkte Zufahrt zur Veranstaltungslocation und einen kostenlosen DJ-Parkplatz am Veranstaltungsort. Er kümmert sich um eventuell anfallende Zufahrts Genehmigungen (z.B. Fußgängerzonen, Privatstraßen oder öffentlich gesperrte Zufahrtsstraßen) Der Veranstalter haftet alleine für nicht eingeholte Genehmigungen und die dadurch verursachten Kosten. Dem DJ ist ein kostenloser Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Für eventuelle Parkgebühren oder sonstige anfallenden Gebühren haftet der Veranstalter gegenüber dem DJ.

§2 Anreisespesen / Übernachtungskosten

a) Die Anreisespesen werden, wenn nicht im Angebot vereinbart, zusätzlich zur Gage mit 1,00 € brutto pro gefahrenem Kilometer verrechnet. Der Abreisepunkt des DJs ist immer Frankfurt am Main. Die Berechnung der Kilometer entspricht auf Google Maps immer der schnellsten Route!

b) Befindet sich der Veranstaltungsort über 100 km von Frankfurt am Main entfernt, wird dem Veranstalter eine Übernachtungspauschale in Höhe von 120,00 € brutto berechnet.

c) kann dem DJ kein kostenfreier Parkplatz am Veranstaltungsort zur Verfügung gestellt werden, so ist der DJ berechtigt kostenpflichtige öffentliche Parkplätze zu nutzen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Veranstalter in voller Höhe und sind dem DJ ohne Abzug zu erstatten

§3 Besonderheiten am Veranstaltungsort

a) Ist der Weg zum Veranstaltungsraum nicht barrierefrei, ebenerdig oder verfügt die Location über keinen nutzbaren Aufzug, sorgt der Veranstalter für kostenlose Helfer, die beim Be- und Entladen des DJ Fahrzeuges zur Verfügung stehen. Sollte er diese nicht zur Verfügung stellen können, so ist der DJ berechtigt eine Pauschale in Höhe von 150 EUR zu berechnen.

b) Der Veranstalter plant die Tanzfläche so ein, dass sie sich direkt vor dem DJ Arbeitsplatz befindet, optimalerweise in dem Raum, in dem auch gespeist wird. Der DJ übernimmt keine Partygarantie, sofern sich die Tanzfläche mit DJ in einem gesonderten Raum befindet.

c) Der Veranstaltungsraum hat trocken und der Untergrund gut befestigt und staubfrei zu sein.

d) Spielt der DJ im Freien, trägt alleine der Veranstalter das Witterungsrisiko. Bei witterungsbedingtem Ausfall hat der Veranstalter die gesamte vertraglich vereinbarte Gage zu zahlen. Der Arbeitsplatz des DJ ́s muss in diesem Fall einen befestigten Untergrund haben und überdacht und trocken sein. Das Equipment muss vor direkter Sonneneinstrahlung und

Regen geschützt sein. Bei Temperaturen unter 10 Grad C° sorgt der Veranstalter für einen wohltemperierten Arbeitsplatz für den DJ und sein Equipment.

e) sollte der Weg von der Entladestelle bis zum DJ Platz mehr als 60m betragen, so wird für den Aufwand eine zusätzliche Aufbaupauschale in Höhe von 100 € zum Gesamtpreis berechnet

f) der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass der Weg von der Entladestelle bis zum DJ Platz frei zugänglich ist und nicht durch Gegenstände und/oder Personen versperrt ist. Er sorgt für einen reibungslosen Auf- und Abbau und einen pünktlichen Auftritssbeginn. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der DJ berechtigt so lange zu warten, bis er seine Technik ungehindert auf- bzw. abbauen kann. Sollte sich diese Standby Zeit über den regulären Veranstaltungsbeginn hinaus gehen, so ist diese der Auftritsszeit (Musikspielzeit) zu zurechnen. Beim Abbau wird diese Standby Zeit mit dem üblich geltendem Stundensatz berechnet, auch wenn bereits die Zahlung der Gage erfolgt ist (Abschlussrechnung). Der Veranstalter erhält vorab die Information vom DJ, wie lange er für den Auf- und Abbau der Technik benötigt. Dies ist im Regelfall ca. 1 Stunde (je nach Technikpaket und Aufwand) vor dem geplantem Veranstaltungsbeginn. Wird durch den Veranstalter eine andere Auf- bzw. Abbau Zeit gewünscht, so ist dies generell möglich. Diese Option ist jedoch bei Angebotserstellung mit anzugeben und wird gesondert berechnet. Nachträgliche Änderungen sind nicht mehr möglich.

§4 Technische Anforderungen

a) Stromversorgung: Für die Technik des DJs wird eine Stromversorgung (230 V Steckdose) benötigt.

An diesem Stromkreis dürfen keine anderen Stromverbraucher angeschlossen sein. Die Stromversorgung muss nach VDE installiert sein und über eine eigene Sicherung verfügen! Ein anschließen der DJ Anlage an eine Stromversorgung über ein Aggregat ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich! Bei einem Stromausfall (egal warum) kann der DJ zum Schutz seiner DJ Anlage seine Dienstleistung sofort einstellen und die gesamte vereinbarte Gage wird fällig.

b) Wird vom Veranstalter oder dem Inhaber des Veranstaltungsraumes Technik gestellt, übernimmt der DJ keine Haftung für eventuelle Schäden durch Bedienfehler, die Haftung alleine liegt beim Veranstalter. Der DJ ist berechtigt das Arbeiten mit einer Fremdanlage zu verweigern, sofern er keine ausreichende Kenntnis über deren Bedienung hat.

c) Der Veranstalter oder die Gäste haben keine Befugnis, die DJ Technik / Anlage ohne Erlaubnis selbständig zu bedienen. Für daraus entstandene Schäden haftet der Veranstalter in voller Höhe. Bei Beschädigung der DJ Technik durch Gäste, hat der Veranstalter alle Kosten zu tragen die für eine Reparatur oder Neuanschaffung nötig sind. Das Abstellen von Gläsern, Getränken oder anderen Flüssigkeiten auf dem DJ Arbeitsplatz ist strengstens untersagt.

d) Der Platzbedarf des Equipments liegt zwischen 3 und 10 m2. je nach gewünschtem Equipment

§5 Licht- und Tonanlage

Der DJ garantiert für ein qualitativ hochwertiges und funktionsfähiges Equipment, welches den höchsten Anforderungen entspricht. Die Musik- und Lichtanlage kann allerdings aus organisatorischen Gründen von den auf unserer Webseite dargestellten Fotos abweichen. Die Stromkosten, die durch den Energieverbrauch der DJ Anlage verursacht werden, trägt der Veranstalter.

Stellt der Veranstalter bereits Sound- und Lichttechnik zur Verfügung, so trägt der Veranstalter die Garantie für den einwandfreien Einsatz. Haftung für eventuelle Schäden werden nicht übernommen. Erhält der DJ an der verfügbaren Technik vorab keine ausreichende Einweisung, so ist er berechtigt die Nutzung zu verweigern und auf eigene Technik zurück zu greifen. 

Der Preis hierfür richten sich nach Eventgrösse und wird dem Veranstalter in voller Höhe berechnet. Kosten für Schäden die durch Dritte, an der DJ Technik, verursacht werden trägt der Veranstalter. Die Größe des Technikpaketes richtet sich nach der Anzahl der Gäste. Zusätzlich gewünschte Technik, wie Ambiente Beleuchtung, Videoanlage, Lasershow, Fotobox etc. sind bei der Angebotserstellung mit anzugeben. Nach Erstellung der Buchungsbestätigung sind leider keine Änderungen mehr möglich.

§6 Schäden an der Technik

Bei Schäden an der Technik, die durch den Veranstalter oder einen Dritten (Gast) entstehen, haftet die Haftpflichtversicherung des Veranstalters. Hat der Veranstalter keine Versicherung, die Schäden abdeckt, die durch ihn oder Dritte herbeigeführt werden, hat der Veranstalter eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen. Andernfalls trägt er die Kosten in voller Höhe für den Ausfall des DJ Equipments und die Reparatur bzw. den Ersatz der Technik selbst.

Die Kosten hierfür werden dem Veranstalter in voller Höhe berechnet. Der Veranstalter hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass für eine ausreichende Kinderbetreuung während der Veranstaltung gesorgt ist.

§7 Haftung

Sobald die Technik des DJs am Veranstaltungsort aufgebaut wurde, haftet der Veranstalter bis zum Abbau der Technik für Verlust und Beschädigung zum Neuwert / Reparaturpreis, auch dann, wenn seine Gäste den Schaden verursachen. Sollte die Anlage durch die Gäste verschmutzt werden, (z.B. durch Getränke, Speisen, Asche, etc.) hat der DJ dies zu dokumentieren. Die Säuberung wird dem Veranstalter nachträglich in Rechnung gestellt. Das DJ Pult ist keine Ablagerungsstelle für Getränke, benutztes Geschirr oder anderweitige Gegenstände.

§8 Catering

Dem DJ und seine Begleitperson (Aufbauhilfe) werden während der Veranstaltung ausreichend Getränke vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Eine Mahlzeit für den DJ wird begrüsst. Sollte die Veranstaltung länger als 9 Stunden dauern, so ist für ein ausreichende Bewirtung des DJs zu sorgen. Andernfalls ist der  berechtigt die Kosten hierfür an den Veranstalter weiterzureichen.

§9 Anmeldung der Veranstaltung

Der Veranstalter ist verpflichtet sämtliche Genehmigungen und Anmeldungen (GEMA) einzuholen und gegebenfalls eine Veranstaltungsversicherung abzuschließen. Die Kosten hierfür trägt er selbst! Fehlt wissentlich oder unwissentlich eine notwendige Anmeldung oder Genehmigung, ist der Veranstalter gegenüber dem DJ in voller Höhe schadenersatzpflichtig, sollte der DJ dafür von dritter Seite belangt werden. Bei öffentlichen Veranstaltungen (GEMA Pflicht) stellt der DJ eine Playlist zu Verfügung, über die auf der Veranstaltung aufgeführten Musikstücke.

§10 Angebot

Die erstellten Angebote verlieren nach 1 Monat ihre Gültigkeit und müssen nach Ablauf bei Bedarf neu angefordert werden.

§11 Unverbindliche Reservierung

Eine unverbindliche Reservierung des DJ ́s ist nicht möglich!

Mündliche oder schriftliche Mail Zusagen ohne eine Buchungsbestätigung seitens des DJ ́s führen nicht automatisch zu einer verbindlichen Terminreservierung.

§12 Vertragsabschluss

Ein Vertrag mit dem DJ kommt zustande, wenn Sie mir diesen schriftlich ( per Mail, Fax, SMS ) zusagen, aber erst dann endgültig, wenn Sie von uns eine Buchungsbestätigung erhalten. Mit dem Vertrag akzeptieren beide Parteien diese AGB ́s. Der Vertrag ist auch verbindlich für die Rechtsnachfolge der vertragsschließenden Vertragspartner.

§13 Musikauswahl

Der DJ ist in der Gestaltung seines Musikprogramms frei und lässt seine Erfahrungen bezüglich der Musikauswahl entsprechend einfließen. Über unsere Musikwunschkarten dürfen sich der Veranstallter und seine Gäste Musik beim DJ wünschen. Er ist allerdings berechtigt, Musikwünsche abzulehnen. Der DJ ist nicht verpflichtet, auf Weisungen von Dritten einzugehen. Während den Essenszeiten oder während dem Eintreffen der Gäste legt der DJ nicht live auf. Er spielt wie in dem Musikwunschfragebogen angegeben leise Hintergrundmusik ab.

§14 Auftrittsdauer / Mehrstunden

Der Aufbau der Anlage erfolgt wie im Bookingvertrag vereinbart etwa eine Stunde vor Auftrittsbeginn, je nach gewünschter Technik, durch den DJ. Die Auftrittsdauer beginnt mit dem laufen der Musik und endet wie in der „verbindlichen Buchung“ vereinbart. In der Auftrittsdauer ist die Auf- und Abbauzeit nicht enthalten, es handelt sich hierbei um die reine Auftrittsdauer. Die Auf- und Abbauzeit wird dem Veranstalter nicht berechnet, es sei den der Auf- und Abbau findet nicht am Tag der Veranstaltung statt, sondern früher oder später.

Jede weitere vorgezogene angefangene Stunde, die vom Veranstalter gefordert ist, wird vom DJ mit dem jeweiligen Stundensatz zusätzlich berechnet.

Dies trifft ebenfalls zu für eventuelle Standby Zeiten des DJ für Auftritte oder Vorführungen durch andere Personen. Sollten Auftritte oder Vorführungen durch andere Personen während der Auftrittszeit des DJs erfolgen, so fließen diese automatisch mit in die vereinbarte Auftrittsdauer ein.

Auf Wunsch des Veranstalters ist eine Verlängerung der Auftrittsdauer auch während der Veranstaltung jederzeit möglich. Jede weitere angefangene Auftrittsstunde regelt sich nach dem, in der Buchungsbestätigung, angegebenen Stundensatz. Ein Anspruch auf Fortsetzung einer Live-DJ-Tätigkeit besteht nicht, wenn die Gäste über eine Stunde nicht mehr auf der Tanzfläche waren. Die reguläre Veranstaltungszeit beginnt um 18 Uhr und endet spätestens um 06 Uhr am Folgetag, dies betrifft ebenfalls Opend-End Veranstaltungen.

Nach 06 Uhr des Folgetages wird, für jede angefangene Stunde, der normale Stundenpreis vor 18 Uhr weiter berechnet. Mehrstunden die vor 18 Uhr anfallen, werden zum jeweiligen Stundensatz, zum Paketpreis hinzugerechnet. Bei Veranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen einschließlich Silvester Veranstaltungen wird ein Pauschalzuschlag in Höhe von 50% der Gesamtgage berechnet.

§15 Zahlungskonditionen

Der Veranstalter leistet bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in Höhe von 30% der Gesamtsumme, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung. Die Anzahlung wird mit der Gesamtgage verrechnet. Die Restsumme der Gage ist generell in bar oder per EC/Kreditkarte am Veranstaltungstag, entweder vor oder unmittelbar nach Veranstaltungsende, an den DJ zu zahlen.

Der Veranstalter erhält vom DJ im Gegenzug eine Quittung und eine Schlussrechnung. Der Veranstalter kann vom DJ die Ausstellung einer Abschlussrechnung verlangen.

Für Firmen, Behörden und Vereine gilt die Zahlung einer offenen Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 10
Tagen. Kürzungen der vereinbarten Gage sind unzulässig und werden nicht akzeptiert. Die vereinbarte Gage ist immer in voller Höhe zu zahlen.

Sollte eine Zahlung am Auftrittstag nicht erfolgen, so tritt automatisch ein Zahlungsverzug ein. Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins in Höhe von 5% je angefangenen Monat berechnet. Bei anhaltendem Zahlungsverzug bzw. nach der ersten Mahnung wird die Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben, deren Kosten der Veranstalter in voller Höhe zu tragen hat. Für die Bearbeitung und Auslagen berechnen wir eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 EUR je Vorgang. Offene Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen, nach Ausstellung, per Überweisung zu zahlen. Wenn der Veranstalter eine andere Zahlungsweise wünscht, so ist dies vorab, im Vorgespräch zu besprechen. Eigenmächtige Änderungen der Zahlungsmodalitäten, durch den Veranstalter, werden nicht akzeptiert und führen automatisch zum Zahlungsverzug. Zahlungen mit EC-/Maestro Karte oder Kreditkarte (VISA, MASTERCARD, AMEX) sind möglich. Die Zahlungsoptionen erhalten Sie mit der Buchungsbestätigung. Sollte diese Zahlung vereinbart sein, so hat der Veranstalter für eine ausreichende Kontodeckung des Bankkontos zu sorgen. Sollte der Zahlungsbetrag von seinem Kreditinstitut nicht eingelöst oder storniert werden oder sollte der Veranstalter einen Lastschrift Widerspruch vornehmen, so ist er für alle Kosten, die daraus entstehen, haftbar und ersatzpflichtig. Weiterhin berechnen wir für jede Rückbuchung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 €uro und die Forderung wird ohne weitere Mahnung an ein Inkassounternehmen übergeben.

Der DJ ist im Zweifelsfall berechtigt, vorab eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Zum Zweck der Bonitätsprüfung werden die Daten an ein Vertragsinkassounternehmen weitergeleitet, welches die Bonitätsprüfung im Auftrage des DJ durchführt.

§16 Stornierungen seitens des Veranstalters

Bei dem Vertrag, der verbindlich mit der Buchungsbestätigung seitens des DJ geschlossen wird, handelt es sich um ein sog. „absolutes Fixgeschäft“, d.h. der Auftritt des DJ ist zu der vereinbarten Zeit geschuldet und kann nicht nachgeholt werden. Ist der DJ also bereit aufzutreten und fällt das Set lediglich aufgrund der Absage des Veranstalters aus, so befindet sich der Veranstalter in Annahmeverzug gem. § 293 BGB.

Der DJ hat somit Anspruch auf die Zahlung der vereinbarten Gage seitens des Veranstalters. Es besteht auch kein Recht zur Anpassung oder gar zur Kündigung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach §313 III BGB. Die Veranstaltung ist das alleiniges wirtschaftliches Risiko des Veranstalters. Auch besteht kein Anfechtungsgrund wegen Irrtums nach den §§ 119 ff BGB. 

Sollten Veranstaltungen durch Auflagen der Bundesregierung zur Verhütung von Pandemien und Seuchen abgesagt werden müssen, so trifft den Veranstalter keine Schuld. Er erhält die bereits getätigte Anzahlung zurück.

Kommt es zur Absage (Stornierung der Buchung) seitens des Veranstalters egal aus welchem Grund, so sind dem DJ für den Ausfall nachfolgend genannte Stornierungsgebühren zu zahlen:

nach der 14 tägigen Widerrufsfrist 30% der Auftragssumme
bis 48 Stunden vor dem Event 50% der Auftragssumme ( vereinbarte Gage)

danach 100 % der Auftragssumme (vereinbarte Gage)

§17 Stornierungen seitens des Künstlers

Sollte der DJ erkranken oder aus anderen wichtigen Gründen seiner Verpflichtung nicht nachkommen können, verpflichtet sich der DJ, einen gleichwertigen Ersatz ohne zusätzliche Kosten für den Veranstalter und für die Veranstaltung zu organisieren. Ein kurzfristiger DJ Wechsel ist nach Absprache möglich, wird aber individuell vorher abgesprochen!

Sollte dies kurzfristig nicht mehr möglich sein, erhält der Veranstalter seine bereits getätigte Anzahlung vom DJ zurück

§18 Foto-, Ton- und Videoaufzeichnungen

Es ist dem Veranstalter, seinen Gästen oder Dritten nicht gestattet, während des DJ Auftritts, Foto-, Ton- und Videoaufzeichnungen ohne vorherige Absprache/Genehmigung, aufzunehmen. Bei Zuwiderhandlung darf der DJ die unverzügliche Löschung verlangen, da ansonsten eventuelle Lizenzrechte verletzt werden. Sollte der DJ eine Genehmigung zum fotografieren oder aufzeichnen erteilt haben, so ist die Veröffentlichung des Materials im Internet, Printmedien jeder Art, digitale Medien jeder Art, die öffentliche Aufführung

oder Sendung etc. nicht gestattet. Die Nutzung von Bild-, Ton-, und Videomaterial ist nur für private Zwecke erlaubt, jedoch nicht für eine kommerzielle Nutzung. Eine Zuwiderhandlung wird von uns strafrechtlich verfolgt. Für Schäden haftet der Veranstalter.

§19 Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung: nach § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen generell kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Wir gewähren dennoch eine 14 tägige Widerrufsfrist, beginnend mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung.

Sollte die Buchungsfrist weniger als 14 Tage bis Veranstaltungsbeginn sein, so entfällt das Widerrufsrecht. Innerhalb dieser Frist ist eine Stornierung kostenfrei. Ein verspäteter Widerruf wird nicht akzeptiert. Danach gelten die o.g. Stornovereinbarungen. Der Widerruf ist schriftlich per e-Mail, Brief oder Telefax zu richten an:

weltklassedj.com - Hochzeit & Event DJ Sven Rudat

Am Hexenberg 11

64407 Fränkisch-Crumbach

e-Mail: willkommen@weltklassedj.com

Telefax: (06164) 550 98 75

§20 Sonstige Bestimmungen

Der Vertrag dient nur dem Geschäftsabschluss und hat als Rechnung keinerlei Gültigkeit. Die künstlerische Gestaltung bzw. Art und Weise des Auftrittes obliegt nach Absprache vollkommen dem auftretenden DJ. Als Gerichtsstand gilt Michelstadt sowie geltendes deutsches Recht. Der DJ überträgt nicht automatisch dem Veranstalter das Recht, auf allen Vorankündigungen (Plakaten, Flyern, Homepage, etc.) für oben angeführte Veranstaltung seinen Künstlernamen zu veröffentlichen oder eventuelles Fotomaterial zu verwenden. Hierbei bedarf es einer Genehmigung des DJs. Das auslegen von Flyern / Plakaten ist dem DJ gestattet. Der Veranstalter ist selbstständig für die Anmeldung des Events bei der GEMA (www.gema.de) zuständig und trägt alle anfallenden Kosten betreffender Aufführungsrechte bei öffentlichen Veranstaltungen. Die Zahlung eventuell anfallender Kautionen trägt ebenso der Veranstalter. Eine anschließende Verrechnung mit der Gage ist nicht möglich! Aus Urheberrechtlichen Gründen ist es nicht gestattet während des Live Auftritts des DJ, ohne vorherige Absprache, Video- oder Tonmitschnitte durchzuführen. Bei Zuwiderhandlung ist der DJ berechtigt den Auftritt sofort einzustellen und die Löschung bzw. die Herausgabe der Aufnahmen zu verlangen.

STAND: November 2023

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